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Brkenallee 51
53913 Swisttal
Tel.0049(0)2254 6013040
hilfswerkhelfendehand@t-online.de


Christliches Hilfswerk ''HELFENDE HAND'' e.V.



Präambel

 

In einer Gesellschaft, in der alles am Leistungsprinzip orientiert ist, sind die Kinder, die alten, kranken und behinderten Menschen sehr oft die Außenstehenden und Vergessenen.
Diese Tatsachen sind für uns der Anlass, ein Hilfswerk zu gründen, um den Menschen in Not zu helfen.

Die Hilfe geschieht nach dem biblischen Prinzip der Nächstenliebe, nach Apg. 20:35/2

''Geben ist seliger als nehmen''     

 

 

Beginn: Gedanken, Gespräche, Dokumentation  01.01.2010  

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein führt den Namen Christliches Hilfswerk ''Helfende Hand'' in Deutschland.  (abgekürzt C.H.H.H)

 

1.2 Er hat den Sitz in Swisttal und soll eingetragen werden in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheinbach. Nach der Eintragung führt er den Zusatz  ''e.V.''

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Der Zweck des Vereins

        

2.1 Das H.H.H. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Das H.H.H. hilft überkonfessionell im In- und Ausland.

Folgende förderungswichtige Zwecke werden verfolgt:

 

2.1.1 Mildtätigkeit.

 

2.1.2 Förderung kirchlicher Aspekte.

 

2.1.3 Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

 

2.1.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Verwaltungskosten sind aus den erhaltenen Spenden zu finanzieren. 

                             

§ 3 Zweckverwirklichung

 

 

3.1 Unterstützungen von bedürftigen Personen, insbesondere von Weisenkindern und alten Menschen.

 

3.2 Kirchliche Zwecke werden durch Spenden an die entsprechenden christlichen Institutionen erfüllt.

 

3.3 Vermittlung und Überwachung von Kinderpatenschaften.

 

3.4 Unterstützung von privaten und kirchlichen Gemeinschaften, von Organisationen und Behörden, die auf diesem Gebiet tätig sind.


3.5 Die Beteiligung an und die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Organisationen, Gesellschaften und Personenvereinigungen.

 

 
§ 4 Selbstlosigkeit

 

Das H.H.H. ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mittelverwendung

 

Mittel des H.H.H. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des H.H.H.

 

 

§ 6 Abzeichen

        
Das Logo des H.H.H. sind zwei Hände und ein Kreuz auf blauem Hintergrund.

 
§ 7 Mitgliedschaft
        

7.1 Das H.H.H. hat aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder,  Ehrenmitglieder und einen Freundeskreis.          

 
7.2 Aktive Mitglieder 

Als aktive Mitglieder können aufgenommen werden natürliche Personen, die aktiv in dem H.H.H. mitarbeiten und sich zum christlichen Glauben bekennen. Über die Aufnahme in das H.H.H. entscheidet der Vorstand. Sie haben Stimmrecht.

 
7.3 Fördernde Mitglieder

Als fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen aufgenommen werden. Über die Aufnahme in das H.H.H entscheidet der Vorstand.
Sie haben kein Stimmrecht.

 
7.4 Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten aufgenommen werden, die auf Vorschlag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder berufen werden und zu den
Versammlungen durch den Vorstand geladen werden können. Sie haben kein Stimmrecht.


7.5 Ehrenamtliche Mitglieder
Als ehrenamtliche Mitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die ehrenamtlich in dem H.H.H. mitarbeiten und zu den Versammlungen durch den Vorstand geladen werden können.
Sie haben kein Stimmrecht.


7.6  Freundeskreis

In den Freundeskreis können natürliche Personen aufgenommen werden, die
durch die  Unterstützung der Arbeit einen engeren Bezug zum H.H.H. haben. Über die Aufnahme in den Freundeskreis entscheidet der Vorstand. Im Einzelfall können die Personen zu der Mitgliederversammlung durch den Vorstand geladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.    


7.7 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Aufgaben und Ziele des H.H.H. einzusetzen und dessen Organe nach bestem Können zu unterstützen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

7.8   Durch den Tod.

 

7.9   Durch den Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird.

 

7.10 Durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung, beschließen kann. Als wichtiger Grund gilt, wenn ein Mitglied vereinsinterne  Informationen und Daten an Außenstehende weitergibt.

 

7.11 Wenn ein Mitglied bei einer anderen juristischen Person oder Vereinigung Mitglied wird, die den Sitz und die gleiche Tätigkeit wie das H.H.H. in Europa ausübt. Die aktive Mitgliedschaft erlischt automatisch, der Vorstand stellt das Erlöschen fest.              

 

        

§ 8 Organe des Vereins

        
8.1 Der Vorstand

 

8.2 Der Beirat

    

8.3 Die Mitgliederversammlung

        

§ 9  Vorstand

 

9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 

9.2 Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

        

9.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, oder fernschriftlich einberufen werden.

In jedem Falle ist eine Berufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelungen erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

        

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

        

10.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.

        

10.2 Einberufung der Mitgliederversammlungen

        

10.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

        

10.4 Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

 

10.5 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen .

 

10.6 Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand kann in bestimmten Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

        

10.7 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer aus dem Vorstand oder dem Beirat bestellen.

        

 

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 12 Beirat

 

Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat soll mindestens aus 4 Personen bestehen, die Mitglieder des H.H.H. sind.

 

12.1 Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt.

 

12.2 Der Beirat berät den Verein durch Empfehlungen an den Vorstand.

        

12.3 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

 

12.4 Die Amtszeit des Beirats beträgt 2 Jahre.

        

12.5 Der Vorstand unterrichtet regelmäßig den Beirat über die Tätigkeit des Vereins.

 

12.6 Der Vorsitzender des Beirats und sein Stellvertreter können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

13.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus der Versammlung der aktiven Mitglieder des Vereins.   

 

13.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied ein Stimmrecht, welches nur persönlich auszuüben ist.

        

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

 

13.3 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes.

        

13.4 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

        

13.5 In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

        

13.6 Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem folgenden Tag nach Absenden des Einladungsschreibens. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

        

13.7 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

        

13.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.                

 

13.9 Zu Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von  3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

        

13.10 Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 

 

13.11 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

13.12 Jedes Mitglied hat das Recht zusätzlich zu der Tagesordnung weitere Angelegenheiten die den Verein betreffen, schriftlich in der Mitgliederversammlung zu beantragen.

 

 

 

§ 14 Geschäftsführung

 

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen oder mehrere hauptamtlich tätige Geschäftsführer sowie einen Vertreter bestellen. Der Vorstand überwacht den Geschäftsführer und entscheidet bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. Die Vergütung für die Vereinsgeschäftsführung ist in angemessenem Umfang zu vereinbaren. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des H.H.H. nach Maßgabe der Beschlüsse der anderen Organe und der Geschäftsanweisung. Der Geschäftsführer vertritt das H.H.H. bei allen nicht zustimmungsbedürftigen Geschäften gegenüber Dritten allein. Er ist jedoch nicht nach§ 81 BGB befreit. Die Stellung des Geschäftsführers endet mit dem Widerruf durch den Vorstand.

 

        

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Bei der Auflösung des H.H.H. oder bei Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des H.H.H. an die evangelische Kirche Swisttal-Heimerzheim, Abteilung ev. integratives Familienzentrum „Maria Magdalena“ Swisttal-Heimerzheim, Schützenstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.





 
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